DIN EN 659
Schutzhandschuhe für die Feuerwehr
Allgemeine Erläuterung DIN EN 659:2008 (EN 659+A1+AC:2009) für Brandbekämpfung im Gebäude (Innenangriff/Flash-Over)
Neue Anforderungen wurden in die EN 659:2008 aufgenommen:
Zum Beispiel in Bezug auf das Schrumpfen des Leders und die Nahtfestigkeit. Die vorhandenen Anforderungen wurden bei verschieden Parameter wie Brennverhalten in den letzten Jahren strenger gefasst. Speziell im normativen Bereich haben sich Änderungen und Ergänzungen ergeben. Zum Beispiel die Resistenz gegen Strahlungswärme bei Proben, die von der Innenseite der Rückseite des Handschuhs genommen wurden, wird nun mit einer Wärmestromdichte getestet, die doppelt so hoch ist als zuvor. (40 anstatt 20 kW/m) Gleichzeitig sind die Proben der Strahlungswärme für 22 anstatt für 15 Sekunden ausgesetzt. Es darf kein Schmelzen auftreten.
Ebenfalls von Interesse ist der neue Punkt über das Eindringen von Chemikalien. Gemäß der Norm sind Handschuhe vier verschiedenen Chemikalien hauptsächlich ausgesetzt vor denen es zu schützen gilt:
- 30 % Schwefelsäure
- 40 % Natronlauge
- 36 % Salzsäure
Aus diesen Gründen ist es erforderlich sicherzustellen, dass schützende Feuerwehrhandschuhe für Brandbekämpfungen in Gebäuden mit diesem Piktogramm und der Ergänzung mindestens EN 659:2003 bzw. der aktuellsten Norm EN 659:2008 (EN 659+A1+AC:2009) versehen sind.
Normen die Bestandteil der EN 659 sind
Schutz gegen mechanische Gefahren gemäß EN 388
0-4 Abriebfestigkeit
0-5 Schnittfestigkeit
0-4 Weiterreißfestigkeit
0-4 Stichfestigkeit
Schutz gegen Hitze und/oder Feuer gemäß EN 407
0–4 große Mengen von flüssigem Metall/ kleinen Spritzern geschmolzenen Metalls
0–4 Strahlungswärme
0–4 Konvektionswärme
0–4 Kontaktwärme
0–4 Brennverhalten
Leistungsstufen der EN-Norm 659
Zur Erreichung der aktuellen Norm DIN EN 659:2008 (EN 659+A1+AC:2009) sind nachfolgende Leistungsstufen mindestens gefordert:
LS 3 Abriebfestigkeit
LS 2 Schnittfestigkeit
LS 3 Weiterreißfestigkeit
LS 3 Stichfestigkeit
Risiko-Kategorien der EN-Norm 659
Kategorie 1
Geringes Risiko
Die EG-Richtlinie 686 verpflichtet den Verantwortlichen (Hersteller), die Übereinstimmung mit der Anforderung der Richtlinie zu erklären
Kategorie 2
Mittleres Risiko
Nach erfolgter so genannter EG- Baumusterprüfung erklärt der Hersteller die Konformität mit der Richtlinie und beschreibt das Leistungsprofil auf Basis der Untersuchung beim notifizierten Prüfinstitut.
EN 388
Kategorie 3
Tödliche, irreversible Risiken
Wie Kat. 2 jedoch zusätzlich mit Nachweis – und Überprüfung – der Qualitätssicherheit EN 659